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Art. 9

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 11 · Original-PDF

9 Art. 26 Abstellflächen

1Bei Mehrfamilienhäusern sind an geeigneten Standorten genügend grosse Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder, Motorfahrräder und Abfall- und Grüngutcontainer bereitzustellen.3

2Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 40 m2 mGF min. 1 Fahrradabstellplatz bereitzustellen. Bei anderen Nutzungen sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute massgebend. Erforderliche Abstellplätze für Velos sind in der Regel auf dem Grundstück selbst zu erstellen. Die Abstellplätze für Velos müssen gut zugänglich und an zweckmässiger Lage angeordnet werden.6 Art. 273, 6 Für Gebäude mit Flachdach, soweit die transparenten oder offenen Absturzsicherungen (gemäss § 278 PBG) um weniger als 1,0 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind, gelten folgende maximale Fassadenhöhen: Fassadenhöhe bei transparenten oder offenen Absturzsicherungen

W1.3 W1.6 W2.6 WG2.0 WG3.2 Z3.2 Z4.5 Fassadenhöhe max. 7.5m 8.0m 11.0m 8.5m 11.5m 18.0m 22.0m Art. 28 6 Verkehrsbaulinien Die Verkehrsbaulinien sind für das Mass der Fassadenhöhe nicht zu beachten. Art. 29 Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen nicht breiter als die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge sein. 3, 6 Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Dacheinschnitte Art. 29a 6 Die maximale Dachneigung bei Schrägdächern beträgt 80°. Dachneigung Schrägdächer Art. 30 Kreuzgiebel Kreuzgiebel sind nur gestattet, wenn ein wesentlicher Gebäudevorsprung vorhanden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.