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Art. 10 · Kleiner Grenzabstand min. (m)

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 12 · Original-PDF

10 Art. 31 Abgrabungen

1Abgrabungen sind nur bis 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig; talseitig kann dieses Mass überschritten werden. Die freigelegte Fassadenfläche darf dabei die Fläche des halben Gebäudeumfangs mal 1.5 m nicht überschreiten.6

2Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten.5 Art. 31a 7 Art. 31b 6 Lichtemissionen Lichtemissionen sind so weit als möglich zu begrenzen. Art. 31c 6 Fachgutachten Für die Beurteilung von Baugesuchen kann die Baubehörde externe Fachpersonen beiziehen. Art. 32a Fehlende Baulinien Wo Baulinien fehlen, haben unterirdische Gebäudeteile einen Strassen-, resp. Wegabstand von min. 3.0 m einzuhalten. Wo kein öffentliches Interesse vorhanden ist, kann der Abstand verringert werden. Art. 32b 6

1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In der Gewerbezone sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig. Aussen- und Mobilfunkantennen

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prinzipien zulässig:

1. Priorität: Gewerbezonen 2. Priorität: Zentrumszonen 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Wohnzonen

3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.