Art. 10 · Kleiner Grenzabstand min. (m)
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 12 · Original-PDF
10 Art. 31 Abgrabungen
1Abgrabungen sind nur bis 1.5 m unterhalb des massgebenden Terrains zulässig; talseitig kann dieses Mass überschritten werden. Die freigelegte Fassadenfläche darf dabei die Fläche des halben Gebäudeumfangs mal 1.5 m nicht überschreiten.6
2Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten.5 Art. 31a 7 Art. 31b 6 Lichtemissionen Lichtemissionen sind so weit als möglich zu begrenzen. Art. 31c 6 Fachgutachten Für die Beurteilung von Baugesuchen kann die Baubehörde externe Fachpersonen beiziehen. Art. 32a Fehlende Baulinien Wo Baulinien fehlen, haben unterirdische Gebäudeteile einen Strassen-, resp. Wegabstand von min. 3.0 m einzuhalten. Wo kein öffentliches Interesse vorhanden ist, kann der Abstand verringert werden. Art. 32b 6
1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In der Gewerbezone sind überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale Versorgung zulässig. Aussen- und Mobilfunkantennen
2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prinzipien zulässig:
1. Priorität: Gewerbezonen 2. Priorität: Zentrumszonen 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 4. Priorität: Wohnzonen
3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.