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Art. 3.2 · Gestaltungspläne

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 8 · Original-PDF

3.2 Gestaltungspläne 4 Art. 19a 4 Anforderungen Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete gilt die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes mit folgendem Inhalt:

Gestaltungsplan Zentrum

- besonders gute Gestaltung der Gebäude und des Freiraums

- zweckmässig Erdgeschossräume für publikumsorientierte Nutzungen mit Bezug zur Ladenstrasse (Huebwiesenstrasse)

- öffentlich zugängliche Vorplätze zur Huebwiesenstrasse

- ortsbildgerechte Konzeption des Lärmschutzes an der Limmattalstrasse6

- Ablösung der Strassenbaulinien für zentrumsgerechte Gebäudestellungen

Das Erstellen eines oder zweier «Gestaltungspläne Zentrum» ist zulässig. 4. Weitere Bestimmungen Art. 20

1Der grosse Grenzabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Längsfassade. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen aufgrund spezifischer, örtlicher Gegebenheiten Abweichungen zulassen.6 Grosser und kleiner Grenzabstand, Abstand zur Nichtbauzone

2Gegenüber Nichtbauzonen (Zonengrenze) haben Hauptgebäude einen Abstand von mindestens 3.50 m einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gilt der Abstand nach Art. 22 BZO. Vom Näherbaurecht im Sinne von § 270 PBG kann nicht Gebrauch gemacht werden.3, 6 Art. 21 Bauweise In allen Zonen ist die geschlossene Bauweise gestattet; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der angrenzenden Eigentümerschaft.3 Art. 22 Klein- und Anbauten Für Klein- und Anbauten gemäss § 49 Abs. 3 PBG und § 2a ABV gilt ein Grenzabstand von 1.75 m, sofern die zugehörige Fassade nicht mehr als ein Drittel der gemeinsamen nachbarlichen Grenze beansprucht.6

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.