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Art. 12

BZO Dietikon · S. 9 · Original-PDF

Die Fenster haben die Form eines stehenden Rechteckes aufzuweisen und sind mit Sprossen zu unterteilen. Fensterbänder sind in der herkömmlichen Art durch Mittelpfosten zu gliedern. Fenster Giebelseitig sind in den Dachgeschossen andere Formen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.