Art. 48 · Geschützte / schützenswerte / erhaltenswerte Objekte
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 29 · Original-PDF
1Grundsatz Bauliche Massnahmen an geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Gebäuden und Kulturobjekten sind möglichst frühzeitig, d.h. zum Zeitpunkt des Vorprojektes, mit den kantonalen Fachstellen und der Baubehörde abzusprechen. Bauvorhaben bei solchen Objekten verlangen eine entsprechend anspruchsvolle Gestaltung.
2Geschützte Objekte Die geschützten Objekte gemäss den Nutzungsplänen sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes durch Regierungsratsbeschluss geschützt. Die entsprechende Verfügung umschreibt den Schutzcharakter. Sie sind so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Alle Baugesuche und Veränderungen - insbesondere auch die Erneuerung oder Änderung von Farben, Materialien und Details - sind der kantonalen Denkmalpflege zur Zustimmung zu unterbreiten.
3Schützenswerte Objekte Die schützenwerten Objekte gemäss den Nutzungsplänen sind wichtige und charakteristische Bauten, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeutung sind. Sie sind in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung, Volumen, Proportionen, äussere Erscheinung) sowie in ihrer Bausubstanz möglichst zu erhalten. Ein Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn die Baubehörde, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz, den Zustand der Baute zum Zeitpunkt der Abbruchbewilligung als abbruchwür-
11 http://bgs.so.ch/frontend/versions/3690 12 https://www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awjf-wald/pdf/Gesuche-Bewilligungen/Uferanz/Heckenrichtlinie.pdf
29/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement dig beurteilt und die in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz festgelegten Qualitätsanforderungen an den Wiederaufbau in der Abbruchbewilligung verfügt werden. Alle Baugesuche und Veränderungen sind der Fachstelle Ortsbildschutz zur Zustimmung zu unterbreiten. Bei Veränderungs- und Abbruchgefahr ist ihre Unterschutzstellung zu prüfen.
4Erhaltenswerte Objekte Die erhaltenswerten Objekte gemäss den Nutzungsplänen sind charakteristische Bauten, denen vor allem als Bestandteil im Ortsbild Bedeutung zukommt. Sie sind in Stellung, Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) und äusserer Erscheinung möglichst zu erhalten. Ein Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn die Baubehörde, in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz, den Zustand der Baute zum Zeitpunkt der Abbruchbewilligung als abbruchwürdig beurteilt und die in Absprache mit der kantonalen Fachstelle Ortsbildschutz festgelegten Qualitätsanforderungen an den Wiederaufbau in der Abbruchbewilligung verfügt werden. Alle Baugesuche und Veränderungen sind der Fachstelle für Ortsbildschutz zur Beurteilung zu unterbreiten.
5AugstbachBrücken Die Unterschutzstellung der Augstbachbrücken gemäss den Nutzungsplänen ist erwünscht. Einige Brücken am Augstbach erfüllen das Schutzziel HQ100 inkl. Freibord aber nicht. Die Gefahrenkarte Wasser (Seitenbäche) wird zurzeit überarbeitet. Die Resultate aus der Gefahrenkarte werden anschliessend zeigen, welche Unterstellungen zukünftig möglich sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.