Art. 34 · Landwirtschaftszone
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 20 · Original-PDF
LW
1Zweck Die Landwirtschaftszone dient der Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie zum Schutz von Natur und Landschaft.
2Nutzung Zulässig sind bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzung in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau sowie überwiegend bodenabhängig, produzierender Gartenbau mit Erhalt der ökologischen Ausgleichsflächen. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetz (RPG, SR 7008) und PBG (insb. § 37bis PBG).
3Bauweise Die Bauweise der zulässigen Bauten hat sich an den ortsüblichen Formen zu orientieren. Bauten haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Es ist ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen.
4Bauvorschriften vgl. § 53 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.
5Dachaufbauten Dachaufbauten sind bewilligungspflichtig.
6Silos Silos sind möglichst unauffällig zu platzieren und je nach Umgebung in dunkelbrauner, dunkel- oder graugrüner Farbe zu halten. Firmenaufschriften sind nicht zulässig.
7Ausnahmen Ausnahmen sind bezüglich Stellung, Dachform und Dachneigung bei untergeordneten Bauten sowie bei vorbestehenden anderen Bauformen möglich, sofern diese im Landschaftsbild nicht stark in Erscheinung treten.
8Besondere Bestimmungen Entlang Hecken, Feld- und Ufergehölze ausserhalb der Uferschutzzone gilt gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, (ChemRRV, Anhänge 2.5 und 2.6) ein Düngeverbot auf einer Breite von mind. 3.0 m sowie ein Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln von mind. 6.0 m. Je nach Böschung zum Gewässer können diese Distanzen ändern (siehe Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften» (KIP / PIOCH, 2009)). 8 https://www.admin.ch/ch/d/sr/c700.html
20/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement Für Hecken und Uferbestockung gelten die Vorschriften nach § 46 Abs. 3 dieses Reglements.
Das Lagern von Siloballen bzw. Silowürsten hat geordnet und entlang von Wegen bzw. Bewirtschaftungsgrenzen zu erfolgen. Dabei sind vorzugsweise farblich unauffällige Silofolien zu verwenden (weiss, grün). Beschriftungen, insbesondere als Reklame oder Werbung, sind nicht zulässig.
9Juraschutzzone Für die Gebiete der Landwirtschaftszone, welche von der Juraschutzzone überlagert sind, gelten folgende, ergänzende Bestimmungen: - Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft einzugliedern. Exponierte Standorte sind freizuhalten. - Übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen sind zu vermeiden, diese sind dem Umgebungsverlauf anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.