← BZO Balsthal · Inhaltsverzeichnis

Art. 20 · Zentrumszone

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 13 · Original-PDF

Z

1Zweck Die Zentrumszone umfasst das Gebiet westlich des Dorfkerns sowie das Gebiet um den Bahnhof und dient einer gemischten, verdichteten, qualitativ hochwertigen Bauweise mit hoher Aufenthaltsqualität an zentraler Lage. Sie bezweckt die Neu- bzw. Weiterentwicklung der Bebauungsstruktur im Sinne einer Siedlungsentwicklung nach innen, die Umstrukturierung bestehender Nutzungen sowie die qualitative Aufwertung und Belebung des Gebiets zwischen Dorfzentrum und Bahnhof.

2Nutzung Zulässig sind Wohnbauten (freistehende oder zusammengebaute Mehrfamilienhäuser) sowie öffentliche Nutzungen und nicht bis mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, die mit der Wohnnutzung vereinbar sind (wie Gaststätten, Läden, Büros, Schulungseinrichtungen, medizinische Einrichtungen, Fitnessstudios, kleine Handwerksbetriebe, Handelsbetriebe, kulturelle Einrichtungen, Musiklokale). In den Erdgeschossen werden Dienstleistung und Gewerbe angestrebt. Eine hohe Aufenthaltsqualität im öffentlichen und privaten Aussenraum ist anzustreben. Nicht zulässig sind neue Einfamilienhäuser, verkehrs- und lärmintensive Betriebe, Betriebe mit überwiegend Lager- und Umschlagsfunktion, grössere Einkaufszentren (> 1’000 m2 Verkaufsfläche) / Fachmärkte, Tankstellen inkl. ergänzenden Nutzungen (wie Shop, Waschstrasse) sowie Betriebe des Automobilgewerbes.

3Bauvorschriften gemäss § 51 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

13/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement Die Gestaltungsplanpflicht gilt:

4Gestaltungsplanpflicht und weitere Vorschriften – für unbebaute, zusammenhängende Flächen grösser 1'500 m2. – für bereits bebaute, zusammenhängende Flächen grösser 1'500 m2, welche von einem Abbruch und Wiederaufbau (Ersatzbau) betroffen sind. Für Flächen mit einer Gestaltungsplanpflicht, welche direkt an die engere Kernzone bzw. den Augstbach grenzen, ist vorgängig zur Gestaltungsplanung ein kooperativer Planungsprozess (z.B. Workshopverfahren mit Gemeinde, Kanton, Planern/innen) durchzuführen. Führt der Planungsprozess nicht zu ausreichenden Ergebnissen, kann der Gemeinderat die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens (Studienauftrag oder Wettbewerb) in Anlehnung an die sia Ordnungen 142/143 (2009) verlangen. Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen, fachlich qualifizierten Verfassern vorliegen und der Gemeinderat an der Vorbereitung des Konkurrenzverfahrens und der Beurteilung dieser Projektentwürfe beteiligt ist. Der Gemeinderat kann dabei einen der drei Projektverfasser bestimmen und erlässt die Richtlinien für das Konkurrenzverfahren.

5Kooperativer Planungsprozess

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.