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Art. 33 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Birmensdorf · S. 15 · Original-PDF
Abgrabungen 1 Das Volumen des anrechenbaren Untergeschosses darf nicht mehr als 50% über dem gewachsenen Boden liegen.
2 In flachem Gelände sind keine, im geneigten Gelände sind lediglich massvolle Abgrabungen zulässig. Aufschüttungen 3 Es sind nur massvolle Aufschüttungen zulässig. Aufschüttungen in flachem Gelände sind möglichst naturnah mit einer Böschung auszuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.