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Art. 31 · Abstellplätze

BZO Birmensdorf · S. 14 · Original-PDF

Pflichtparkplatzzahl 1 Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu schaffen bei

–Wohngebäuden für 80 m2 Geschossfläche*, mind.

aber 1 für jede Wohneinheit

–Büro- und

–Geschäftshäuser für 30 m2

–Läden für 50 m2 Pflichtparkplätze; Anzahl * Bei grossen Wohneinheiten beschränkt sich die Anzahl der Pflichtparkplätze auf zwei pro Wohneinheit. Berechnungsweise 2 Bruchteile der Anzahl Abstellplätze sind abzurunden. Zur Geschossfläche zählen auch Wohn-, Schlaf oder Arbeitsräume im Dach- und Untergeschoss. Garagenzufahrten dürfen nicht in die Berechnung der Abstellplätze einbezogen werden. 3 Je nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs ist die Pflichtparkplatzzahl um 0-30 % reduziert. Öffentlicher Verkehr 4 Zusätzlich ist auf je 5 Wohnungen, mindestens aber pro Mehrfamilienhaus ein Besucher/Lieferanten-Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen. Besucherparkplätze 5 Bei Industrie- und Gewerbebauten, bei anderen speziellen Nutzungen und bei besonderen Verhältnissen bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze aufgrund der einschlägigen Richtlinien. Besondere Verhältnisse

Höchstparkplatzzahl 6 In den Industrie- und Gewerbezonen darf die Gesamtzahl der zulässigen Abstellplätze die nach Art. 30 ermittelte Zahl der Pflichtparkplätze nicht um mehr als 15 % überschreiten. Höchstparkplatzzahl 7. November 2008

11 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung

Fahrräder, Mofas und Kinderwagen 7 Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, ebenerdig zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen bereitzustellen. Bei Geschäftshäusern sind genügend leicht zugängliche Abstellplätze für Velos und Mofas zu erstellen. Fahrräder, Mofas und Kinderwagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.