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Art. 17 · Abstandsvorschriften

BZO Birmensdorf · S. 9 · Original-PDF

1 Bei dauernd gewerblich genutzten Erd- und Untergeschossen in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung gelten die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften. 2 Es wird ein Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 30 berechnet. Mehrlängenzuschlag Grenzabstand 3 Der Grenzabstand darf pro weggelassenes Vollgeschoss um 1 m, höchstens jedoch auf das kantonalrechtliche Mindestmass herabgesetzt werden. 7. November 2008

6 Birmensdorf Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.