Art. 2 · 2.2. Spezielle Zonenvorschriften für die Bauzonen
BZO Zonenreglement Oensingen · S. 4 · Original-PDF
2. Zonenvorschriften 2.1. Bauzonen § 4
1Nutzung Wohnzone Hang WH
a) Zulässig sind Wohnbauten. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen sind zugelassen, sofern sie in die Wohnbauten integriert werden.
b) Untersagt sind reine Gewerbe- und Dienstleistungsbauten sowie Nutzungen durch das Sex-Gewerbe.
2Baumasse Vollgeschosse max. 2 1 Fassadenhöhe, max. 7.50 m Gesamthöhe, max. 9.50 m Grünflächenziffer, min. 40% Geschossflächenziffer oberirdisch, max. 2 2.2. Spezielle Zonenvorschriften für die Bauzonen § 20
1Gestaltungspläne bezwecken gem. § 44 PBG eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung; sie haben insbesondere vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht In den Gebieten mit Gestaltungsplanpflicht gemäss Zonenplan ist ein rechtskräftiger Gestaltungsplan Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Ziele und Inhalte der Gestaltungspläne sind in Form von Pflichtenheften im Anhang aufgeführt.
2In den übrigen Gebieten sind Gestaltungspläne zulässig.
3Vorgängig zu den Entwurfsarbeiten kontaktiert der Bauherr oder Projektverfasser die Bauverwaltung zwecks allfälliger Präzisierung des Pflichtenhefts. Je nach Lage oder Situation kann der Gemeinderat zu diesen zusätzliche Abklärungen verlangen (z.B. zum Wohnungsangebot) oder Abweichungen vom Pflichtenheft gewähren. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 19 von 40
4Wenn die zonenspezifischen Vorschriften nichts anderes aussagen, können im Rahmen eines Gestaltungsplans
a)die Geschossflächenziffer GFZo und GFZu um je 20% erhöht werden;
b)ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden;
c)die übrigen Baumasse entsprechend diesen Boni erhöht werden;
d)die Grünflächenziffer unterschritten werden, wenn dafür die Freiflächen hochwertig gestaltet werden.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen hinsichtlich der städtebaulichen Integration in das Ortsbild sowie allfällige Infrastrukturkapazitäten (z.B. Verkehrskapazitäten u.a.).
5Bei Gestaltungsvorschriften (insbesondere bei Wohnbauten) müssen diese so geregelt sein, dass sie die ästhetische und gestalterische Einheit auch nach Fertigstellung der Anlage und bei Eigentümerwechseln regeln können.
6Beurteilung von Gestaltungsplänen Sämtliche Planungsvorhaben sind der kommunalen Bau- und Planungskommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. § 21 Kataster Durch Abfälle belastete Standorte Die belasteten Standorte (Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte) sind im öffentlichen Kataster der belasteten Standorte verzeichnet, der beim Amt für Umwelt geführt wird. Der Kataster gibt Auskunft über die Belastungssituation an einem Standort und die zu treffenden Massnahmen. Beim Bauen auf belasteten Standorten kommt § 136 GWBA zur Anwendung. § 22
1Allgemein Bodenbelastungsgebiete Im Bodenbelastungsgebiet ist – belegt durch entsprechende Untersuchungen – mit Schadstoffbelastungen des Bodens oberhalb der Richtwerte gemäss VBBo (Eidg. Verordnung über Belastungen des Bodens) zu rechnen. Lokal sind auch Überschreitungen der Prüf- oder Sanierungswerte nicht auszuschliessen. Mit Schadstoffen belastete Böden sowie Bodenbelastungs-Verdachtsflächen werden gemäss § 132 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) durch das Amt für Umwelt im "Verzeichnis über schadstoffbelasteten Böden VSB" erfasst. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 20 von 40
2Verfahren und Zuständigkeit Bei Bauvorhaben mit Aushub ist die Gemeinde für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung im Rahmen des Baugesuchs- oder Sondernutzungsplanverfahrens gemäss § 136 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) zuständig. Dies bedeutet insbesondere, dass ausgehobener, schadstoffbelasteter Boden innerhalb des ausgewiesenen Gebiets weiterverwendet oder als schadstoffbelasteter Bodenaushub entsorgt werden muss. 2.3. Landwirtschaftszone § 23
1Zweck Landwirtschaftszone Lw Die Landwirtschaftszone dient der Sicherung ausreichender Kulturlandflächen für die Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie zum Schutz von Natur und Landschaft.
2Nutzung Die Nutzung richtet sich nach den kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen (insbesondere das Raumplanungsgesetz und das Landwirtschaftsgesetz mit ihren jeweiligen Verordnungen).
3Bauweise Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Bauweise der zulässigen Bauten hat sich an ortsüblichen Bauformen zu orientieren. Bauten haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsgestaltung und Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Es ist ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen.
4Baumasse Für Wohnbauten gelten: Gebäudehöhe, max. 7.50 m
5Besondere Bestimmungen Die Gestaltung der Bauten, insbesondere die Stellung des Dachs, die Dachform und die Dachneigung sowie das Bedeckungsmaterial ist dem Landschaftsbild möglichst anzupassen. Silos sind in dunkler Farbe zu halten.
6Hinweise Wo die Landwirtschaftszone mit der Juraschutzzone überlagert ist, gelten zudem die §§ 24 ff NHV.
7Empfindlichkeitsstufe ES III. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 21 von 40 2.4. Schutzzonen § 24
1Zweck Kommunale Naturschutzzone Ns Die Kommunale Naturschutzzone dient der Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Nutzung Soweit unter den Schutzzielen und -massnahmen oder im Rahmen einer Vereinbarung gemäss § 6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz nichts anders festgelegt, sind Handlungen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, wie beispielsweise Errichten von Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (inkl. Grüngutdeponien), Bewässerungen, Entwässerungen, Umbruch, Verwenden von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Aufforsten usw., nicht gestattet.
3Ausnahmen Über begründete Ausnahmen entscheidet die Baubehörde.
4Schutzziele, Massnahmen Schutzziele und Massnahmen sind für folgende Zonen im Anhang festgelegt: Vogelherd Ebene § 25
1Zweck Uferschutzzonen Uf1 / Uf2 Erhalten, Fördern und Schaffen von naturnahen Ufern mit standortgerechter Ufervegetation, Freihalten von Bauten und Anlagen sowie Gewährleisten des Hochwasserschutzes innerhalb der Bauzone.
2Nutzung Die Uferschutzzone ist extensiv zu nutzen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) bzw. der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Soweit die überlagerte Uferschutzzone Uf1 im Sinne von Art. 41c, Abs. 4bis landseitig über Erschliessungswege und –strassen hinausreicht, bestehen keine Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bei Acker- oder Grünland. Der Bewirtschafter hat aber dafür zu sorgen, dass keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen. Dazu hat er, neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten ab Fahrbahnrand einen Pufferstreifen in Form eines Grasstreifens von 1 m Breite anzulegen. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 22 von 40
3Unterhalt Unterhaltsmassnahmen sind zulässig (Unterhaltskonzept Gewässer). Verjüngung oder Durchlichtung von Ufergehölzen sind mit der Bauverwaltung abzusprechen.
4Besondere Bestimmungen Entlang von Fliessgewässern sind nur standortgerechte, einheimische Sträucher / Bäume zugelassen (ausserhalb Hochwasserprofil). Im Gewässerraum sind nur im öffentlichen Interesse liegende, standortgebundene Anlagen zulässig (vgl. GSchV). Nicht zulässig sind insbesondere das Lagern von Material, Silageballen und Abfällen aller Art; das Errichten von Holzlagern, das Lagern von Kompost; das Errichten von Zäunen und Gartenanlagen.
5Die Uferschutzzone 1 ausserhalb der Bauzone (überlagernd zur Landwirtschaftszone) richtet sich nach Art. 41 cbis GSchV.
Uferschutzzone 2 Uf2
6 Die Uferschutzzone 2 dient der Raumsicherung von neuen Bauten und Anlagen für geplante Hochwasserschutz- oder Gewässerrenaturierungsmassnahmen. Die Nutzung gemäss Grundnutzungszone ist gewährleistet. Neue Bauten und Anlagen sind mit dem kantonalen Hochwasserschutzprojekt Dünnern – Oberbuchsiten abzustimmen. Die zuständige Behörde kann Bauten und Anlagen unter dem Vorbehalt bewilligen, dass diese durch die Ersteller bei einem Bedarf der Landflächen für die erwähnten Nutzungen rückgeführt werden. § 26
1Zweck Landschaftsschutzzone Ls Erhaltung der reich strukturierten Landschaft. Die Landschaftsschutzzone ist einer anderen Grundnutzung überlagert.
2Landschaftselemente Die typischen Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Gehölze, usw. sind ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen.
3Bauten und Anlagen Bauten, bauliche Anlagen, Terrainveränderungen, neue Entwässerungen sowie andere die Landschaft verändernde Massnahmen sind unzulässig (ausgenommen Ausnahmen gem. Abs. 4). Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 23 von 40
4Ausnahmen Ausnahmen sind möglich für kleinere Bienenhäuser und Weidunterstände, Anlagen mit Durchleitungsfunktionen (Strassen, Kanalisationen, Stromleitungen u.ä.), Bauwerke im Zusammenhang mit ökologischen Vernetzungskorridoren (z.B. Wildtierkorridore), Schutzbauten (z.B. Hochwasserschutz).
5Schlosspark (Parzellen 516 + 1230 GB) Die bestehenden charakteristischen Parkelemente (Wegnetz, Teich) sind zu erhalten. Die für eine sanfte Erholungsnutzung notwendigen kleinen Infrastrukturanlagen sind zulässig (z.B. Geräteschuppen für Unterhalt, Möblierung, Feuerstellen u.ä.). § 27
1Zweck Gefahrenzone G Die im separaten Plan "Naturgefahrenbereiche" dargestellten Gefahrenbereiche bezwecken den Schutz von Personen und Gütern vor Naturgefahren mittels raumplanerischen und, wo nicht anders möglich, baulichen Massnahmen. Die Gefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert.
2Erhebliche Gefährdung (Verbotsbereich) Allgemein: Neubauten sind nicht zulässig. Für bestehende Bauten sind die notwendigen Massnahmen einzelfallweise und unter Abwägung aller Interessen abzuklären (zum Beispiel bauliche Massnahmen, Notfallplanung). Dabei hat die kommunale Baubehörde mit der Koordinationsstelle Naturgefahren zusammenzuarbeiten.
3Mittlere Gefährdung (Gebotsbereich) Allgemein: Besonders sensible Objekte sind im Gebotsbereich nicht zulässig. Das heisst, Bauten und Anlagen, in denen sich besonders viele Menschen aufhalten und die schwierig zu evakuieren sind, an welchen, beziehungsweise durch welche grosse Folgeschäden auftreten können, wie z.B. Lager gefährlicher Stoffe, an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind.
Rutschung: Der Gefährdungssituation durch Rutschungen ist mit einer der konkreten Rutschgefahr angepassten Bauform und Bauweise Rechnung zu tragen. Die Baugrube ist während der Bauphase zu sichern. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 24 von 40
Überschwemmung / Übersarung: Bei Gefahr durch Überschwemmung / Übersarung sind die Zugänge (Fenster, Oberlichter, Treppenabgänge etc.) zu den Untergeschossen erhöht auszuführen oder wasserdicht auszubilden. Wertkonzentrationen und lagern von umweltgefährdenden Materialien im Untergeschoss sind zu vermeiden. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern.
Steinschlag: Die Anordnung von Bauten und Nutzungen auf der Parzelle sowie die Fassaden- und Dachgestaltung sind der Gefährdung durch Steinschlag anzupassen.
Zuständigkeit: Mit dem Baugesuch sind die der Gefahrenquelle entsprechenden vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen zu beschreiben und zu begründen. Die kommunale Baubehörde prüft die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen. Sie kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitergehende Abklärungen und Massnahmen wie zum Beispiel Baugrunduntersuchungen oder Änderungen des Bauvorgangs verlangen.
4Geringe Gefährdung/Restgefährdung (Hinweisbereich) Allgemein: Die Erstellung sämtlicher Bauten und Anlagen im Rahmen der Bau- und Zonenvorschriften ist zulässig. Bei der Planung und dem Bau von Bauten und Anlagen ist möglichen Gefährdungen Rechnung zu tragen. Bei sensiblen Objekten sind Schutzmassnahmen gemäss Absatz 3 (Gebotsbereich) vorzusehen. Die kommunale Baubehörde informiert die Bauherren entsprechend. Weitere Zonen § 28
1Nutzung Reservezone Re Es gelten die Nutzungsbestimmungen der Landwirtschaftszone.
2Empfindlichkeitsstufe ES III. § 29
1Regelung Spezialzone "Kiesgrube + Inertstoffdeponie Aebisholz" Diese Spezialzone ist durch den gleichlautenden kantonalen Teilzonenplan und den zugehörigen Gestaltungsplan geregelt. Einwohnergemeinde Oensingen: Zonenreglement Seite 25 von 40
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.