Art. 68 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge
BZO Zell · S. 19 · Original-PDF
1Die Anzahl der Fahrzeugabstellplätze richtet sich nebst § 242 ff. PBG nach den folgenden Bestimmungen: Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner / Beschäftigte Besucher / Kunden
1PP pro 80m2 HNF1), mindestens 1 PP / Wohnen
1PP / 3 Wohnungen Wohnung Gewerbe- und Industriebauten
3 PP / 4 Arbeitsplätze 1 PP / 4 Arbeitsplätze Dienstleistungsbetriebe 3 PP / 8 Arbeitsplätze 1 PP / 8 Arbeitsplätze Verkaufsgeschäfte 1 PP / 40 m2 3 PP / 40 m2
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 19) verbindlich lesbar.
Verkaufsfläche Verkaufsfläche Gastbetriebe
1PP / 20 Sitzplätze
1PP / 5 Sitzplätze 1) HNF; Hauptnutzfläche gemäss SIA
2Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. Bei anderen Nutzungen und bei abweichenden Begebenheiten bestimmt sich die Zahl der erforderlichen Abstellplätze und Besucherparkplätze von Fall zu Fall.
3Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge kann aufgrund einer guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (ÖV) auf die folgenden Anteile des Grenzbedarfs reduziert werden. Die Abgrenzung der Reduktionsgebiete richtet sich nach den Plänen im Anhang. 19 Gemeinde Zell Bau- und Zonenordnung Reduktionsgebiete Bewohner (%) Beschäftigte (%) Besucher und Kunden (%) A 70 45 50 B 85 60 70
4Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die minimal erforderlichen Parkplätze real nachzuweisen, Ersatzmassnahmen umzusetzen oder durch Ersatzabgaben abzugelten, wenn die reduzierte Parkplatzzahl wiederholt nicht ausreicht.
5Grössere Fahrzeugabstellplätze mit 10 oder mehr Plätzen sind mit einer Bepflanzung aufzulockern und zu beschatten.
6Vorplätze können als Parkplatz angerechnet werden, wenn die Vorplätze nicht als Durchfahrt für Dritte oder als Zufahrt zu Sammelgaragen dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.