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Art. 61 · Klein- und Anbauten
BZO Zell · S. 18 · Original-PDF
1Für Klein- und Anbauten ist der Grenzbau auf einer Länge von max. 7 m der gemeinsamen Grenze zulässig, wenn die Fassadenhöhe auf der Grenze, zum Nachbar hin gemessen, max. 2.50 m beträgt und bis zum Abstand von 3.5 m höchstens linear bis 4 m ansteigt.
2Die Überbauungsziffer beträgt maximal 7 %.
3Beträgt die anrechenbare Grundstücksfläche weniger als 715 m2, können 50 m2 der Grundstücksfläche für Klein- und Anbauten verwendet werden. C Ausnützungstransfer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.