Art. 44 · Arealüberbauungen und Gestaltungspläne
BZO Zell · S. 14 · Original-PDF
1Je nach dem Masse, wie die gesamten Qualitätskriterien gemäss § 71 und § 79 ff. PBG für Arealüberbauungen und Gestaltungspläne berücksichtigt werden und zudem der MinergieP-Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung mindestens gewährleistet wird, kann in begründeten Fällen zum Ausgleich von baulichen oder planerischen Sonderleistungen die zonengemässe Ausnützungsziffer erhöht werden, im Maximum: Zone W2 / WG2 übrige für Arealbebauungen um bis 1/5 AZ um bis 1/10 AZ für Gestaltungspläne im Rahmen der Arealbebauung um bis 1/3 AZ um bis 1/10 AZ
2Für Klein- und Anbauten kann die Überbauungsziffer im Bauprojekt in Abweichung von Art.
61Abs. 2 festgelegt werden.
3Für interne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt innerhalb der Arealüberbauung nicht. In den Zonen W2 und WG2 kann ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern es weder öffentliche noch nachbarliche Interessen stört.
4Die gemäss Art. 69 BZO ermittelte Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge kann bei Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen, welche gemäss den Vorgaben der 2000-Watt-Gesellschaft umgesetzt werden, durch den Gemeinderat projektspezifisch reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.