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Art. 4 · Erhebung einer Mehrwertabgabe

BZO Zell · S. 6 · Original-PDF

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichgesetzes (MAG) erhoben.

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 25 % des um CHF 100'000 gekürzten Mehrwerts.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.