Art. 33 · Grundmasse
BZO Zell · S. 12 · Original-PDF
1Es gelten folgende Massvorschriften: Zone W2a W2 W3 WG2 WG3 WG5 Ausnützungsziffer 30 % 40 % 60 % 40 %*) 60 %*) 100 %*) Zulässigkeit von Wohn- und Gewerberäumen im Untergeschoss im Sinne von §255 PBG max. 50 % Gebäudelänge max. 25 m 35 m 40 m 40 m 50 m 60 m Traufseitige Fassadenhöhe max. 7 m 8 m 11 m 8 m 11 m 17 m Giebelseitige Fassadenhöhe max. 11.5 m 15 m 18 m 15 m 18 m 24 m Grenzabstände
–kleiner Grundabstand min.
–grosser Grundabstand min.
5 m 8 m
5 m 8 m
5 m 10 m
5 m 10 m
5 m 10 m
5 m 10 m *) Erhöhung der AZ für Gewerbe gem. Art. 37
2Es ist höchstens ein Attikageschoss zulässig. Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Unterund Vollgeschosse ist innerhalb der zulässigen Fassadenhöhe frei.
3Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.