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Art. 16 · Abbrüche

BZO Zell · S. 8 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücken das Ortsbild nicht beeinträchtigen oder wenn die Erstellung der nachfolgenden Baute gesichert ist. Spezielle Vorschriften für die Kernzone Zell

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.