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Art. 15 · Besondere Nutzungsanordnung
BZO Zell · S. 8 · Original-PDF
1Zulässig sind Wohnbauten sowie höchstens mässig störende Betriebe.
2In Gebäuden, die nicht der Landwirtschaft dienen, muss mindestens die Hälfte der Geschossflächen für das Wohnen genutzt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.