Art. 70 · Abgrabungen
BZO Winterthur · S. 29 · Original-PDF
1Abgrabungen dürfen nicht mehr als 1,5 m betragen und nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen. Von der Beschränkung der Abgra bungstiefe ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. Art. 70a * Dachgestaltung bei Attikageschossen
1Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Ausnah me der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, wel ches auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäude höhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikage schosses unter 45° angelegt wird.
2In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen in Hanglagen darf, sofern die Höhendifferenz zwischen der talseitigen und der bergseitigen Fassade mehr als 2 m beträgt, das Attikageschoss bis zur hangseitigen Fassade zurückver setzt angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attika geschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser ist als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.