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Art. 70 · Abgrabungen

BZO Winterthur · S. 29 · Original-PDF

1Abgrabungen dürfen nicht mehr als 1,5 m betragen und nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen. Von der Beschränkung der Abgra­ bungstiefe ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen. Art. 70a * Dachgestaltung bei Attikageschossen

1Dachgeschosse über Flachdächern (Attikageschosse) müssen mit Ausnah­ me der nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten ein Profil einhalten, wel­ ches auf den fiktiven Traufseiten unter Einhaltung der zulässigen Gebäude­ höhe maximal einen Meter über der Schnittlinie zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens des Attikage­ schosses unter 45° angelegt wird.

2In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen in Hanglagen darf, sofern die Höhendifferenz zwischen der talseitigen und der bergseitigen Fassade mehr als 2 m beträgt, das Attikageschoss bis zur hangseitigen Fassade zurückver­ setzt angeordnet werden, wenn auf dieser Seite unter Einbezug des Attika­ geschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten wird und seine Fläche nicht grösser ist als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.