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Art. 7 · Bauliche Massnahmen innerhalb Gebäudeprofil

BZO Winterthur · S. 6 · Original-PDF

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1Rot bezeichnete Gebäude: Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäu­ de dürfen nur verändert oder bei gesichertem Wiederaufbau abgebrochen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die baulichen Massnahmen haben sich an das bisherige Gebäude­ profil zu halten. Geringfügige Abweichungen und Erweiterungen, die das Ortsbild nicht beeinträchtigen, sind unter Wahrung schutzwürdi­ ger nachbarlicher Interessen und unter Einhaltung der Vorschriften über die Bauweise für die einzelnen Kernzonen gestattet; sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes oder zur Verhinderung baupolizei­ licher Missstände auch angeordnet werden. b. Die wesentlichen gestalterischen Elemente sind zu übernehmen oder zu verbessern.

2Nicht bezeichnete Hauptgebäude: Auch nicht bezeichnete Hauptgebäude dürfen innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils baulich verändert oder wie­ deraufgebaut werden, sofern sich bereits der Altbau gut in das gewachsene Ortsbild eingefügt hat oder wenn der Neubau für das Ortsbild wesentliche Verbesserungen bringt: Solche baulichen Vorkehren haben ebenso den An­ forderungen von Absatz 1 zu entsprechen. Art. 8 * Solaranlagen

1Solaranlagen sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. gute Gestaltung b. sorgfältige Einordnung in Dach- und allenfalls Fassadenflächen so­ wie in die Umgebung. 6 Stadt Winterthur 7.1.3-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.