Art. 7 · Bauliche Massnahmen innerhalb Gebäudeprofil
BZO Winterthur · S. 6 · Original-PDF
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1Rot bezeichnete Gebäude: Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäu de dürfen nur verändert oder bei gesichertem Wiederaufbau abgebrochen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die baulichen Massnahmen haben sich an das bisherige Gebäude profil zu halten. Geringfügige Abweichungen und Erweiterungen, die das Ortsbild nicht beeinträchtigen, sind unter Wahrung schutzwürdi ger nachbarlicher Interessen und unter Einhaltung der Vorschriften über die Bauweise für die einzelnen Kernzonen gestattet; sie können aus Gründen des Ortsbildschutzes oder zur Verhinderung baupolizei licher Missstände auch angeordnet werden. b. Die wesentlichen gestalterischen Elemente sind zu übernehmen oder zu verbessern.
2Nicht bezeichnete Hauptgebäude: Auch nicht bezeichnete Hauptgebäude dürfen innerhalb des bisherigen Gebäudeprofils baulich verändert oder wie deraufgebaut werden, sofern sich bereits der Altbau gut in das gewachsene Ortsbild eingefügt hat oder wenn der Neubau für das Ortsbild wesentliche Verbesserungen bringt: Solche baulichen Vorkehren haben ebenso den An forderungen von Absatz 1 zu entsprechen. Art. 8 * Solaranlagen
1Solaranlagen sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. gute Gestaltung b. sorgfältige Einordnung in Dach- und allenfalls Fassadenflächen so wie in die Umgebung. 6 Stadt Winterthur 7.1.3-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.