Art. 66 · Rechtswirkung
BZO Winterthur · S. 27 · Original-PDF
1In den im Zonenplan bezeichneten Bereichen ist der vorhandene Baumbe stand zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
2In allen Bauzonen ist der Baumbestand zu schonen. Zum Schutz des Baumbestandes können, unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Inter essen, Auflagen zur Situierung des Bauvorhabens gemacht werden, und es kann von den Grenz- und Gebäudeabständen bis zum kantonalrechtlichen Mindestmass abgewichen werden.
3Zur optischen Abgrenzung der Kern- und Arbeitsplatzzonen und entlang von Strassen kann im Baubewilligungsverfahren die Baumpflanzpflicht ange ordnet werden. 8.4 Empfindliche Siedlungsränder
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.