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Art. 66 · Rechtswirkung

BZO Winterthur · S. 27 · Original-PDF

1In den im Zonenplan bezeichneten Bereichen ist der vorhandene Baumbe­ stand zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

2In allen Bauzonen ist der Baumbestand zu schonen. Zum Schutz des Baumbestandes können, unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Inter­ essen, Auflagen zur Situierung des Bauvorhabens gemacht werden, und es kann von den Grenz- und Gebäudeabständen bis zum kantonalrechtlichen Mindestmass abgewichen werden.

3Zur optischen Abgrenzung der Kern- und Arbeitsplatzzonen und entlang von Strassen kann im Baubewilligungsverfahren die Baumpflanzpflicht ange­ ordnet werden. 8.4 Empfindliche Siedlungsränder

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.