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Art. 65 · Geltungsbereich und Rechtswirkung

BZO Winterthur · S. 27 · Original-PDF

1An den im Zonenplan als Aussichtspunkt oder Aussichtslage bezeichneten Orten ist bei der Überbauung und Bepflanzung auf die Erhaltung der Aus­ sicht besondere Rücksicht zu nehmen. Es können Auflagen zur Situierung des Bauvorhabens gemacht werden; von den Grenz- und Gebäudeabstän­ den kann bis zum kantonalrechtlichen Mindestmass abgewichen werden. 8.3 Baumschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.