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Art. 65 · Geltungsbereich und Rechtswirkung
BZO Winterthur · S. 27 · Original-PDF
1An den im Zonenplan als Aussichtspunkt oder Aussichtslage bezeichneten Orten ist bei der Überbauung und Bepflanzung auf die Erhaltung der Aus sicht besondere Rücksicht zu nehmen. Es können Auflagen zur Situierung des Bauvorhabens gemacht werden; von den Grenz- und Gebäudeabstän den kann bis zum kantonalrechtlichen Mindestmass abgewichen werden. 8.3 Baumschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.