Art. 61 · Rechtswirkung
BZO Winterthur · S. 25 · Original-PDF
1In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Mindest masse. Die geschlossene Bauweise und der Grenzbau sind unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen mit unbeschränkter Bautiefe gestattet.
2Gegenüber Grundstücken in anderen Bauzonen gelten für den Grenzab stand und den Grenzbau die Vorschriften jener Zone. 1) in den im Zonenplan bezeichneten Ausschlussgebieten nur mässig störende Betrie be 25 7.1.3-1 Stadt Winterthur
3In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auf die Struktur und auf die planerischen Ziele in den benachbarten Zonen Rücksicht zu nehmen. Namentlich sind die qualitativen Bestimmungen von angrenzenden Kernoder Quartiererhaltungszonen zu beachten.
7Vorschriften für die Erholungszonen
| Grundmasse | Zone G | Zone I1 | Zone l2 |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | 5 | 7 | 9 |
| Freiflächenziffer | 20% | 20% | 20% |
| Gebäudehöhe | 13.5 m | 20 m | 25 m |
| Dienstleistungen / provisorische Gemeinschaftsunterkünfte | ja | ja | ja |
| stark störende Betriebe zulässig | nein | ja1) | ja |
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