Art. 43 · Bauvorschriften: 1. Grundsatz
BZO Winterthur · S. 18 · Original-PDF
1Die Fluchten, die Geschosszahl, die Gebäudehöhe und die Dachformen, die kubische Gliederung und die architektonische Gestaltung sowie die Ma terialwahl und die farbliche Gestaltung werden durch die ursprünglich bewil ligte Überbauung bestimmt.
2Die Gebäude dürfen nur als Wohnbauten im Sinne von § 52 Abs. 1 PBG genutzt werden. 18 Stadt Winterthur 7.1.3-1
3Die Erstellung von Abstellplätzen ist nur nach Massgabe der Ergänzungs pläne zulässig. Darüber hinaus sind zusätzliche besondere Gebäude nur zu lässig, wenn sie eine gute Gesamtwirkung erzielen. Im Übrigen ist der Ge bäudeumschwung zu bepflanzen. *
4Die nach Ergänzungsplan zulässigen zusätzlichen oberirdischen Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn auf dem Baugrundstück keine anderen, das Gesamtbild der Siedlung beeinträchtigende Nebenbauten vorhanden sind. *
5Dachflächenfenster bis 0.8 m² (Flügelmass) sind in allen besonderen Sied lungen zulässig. *
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.