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Art. 26 · 4. Dachdurchbrüche
BZO Winterthur · S. 12 · Original-PDF
1Dachaufbauten sind vornehmlich in Form von Schleppgauben und Giebel lukarnen auszubilden. Ihre Breite darf über dem Wohnteil insgesamt nicht mehr als ⅓, über dem Ökonomieteil nicht mehr als 1/5 der zugehörigen Fassadenlänge betragen.
2Dachflächenfenster bis 0,8 m² Fensterfläche (Flügelmass) sind zulässig.
3Dacheinschnitte sind unzulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.