Art. 16 · 5. Hofüberbauung
BZO Winterthur · S. 9 · Original-PDF
1In den mit Hofbaulinien geschützten Innenhöfen dürfen grundsätzlich keine Gebäude erstellt werden. Zulässig ist lediglich die Erstellung besonderer Ge bäude, Lauben und Balkone, sofern diese zu den historisch gewachsenen Hauptgebäuden passen. Höfe sind nach Möglichkeit zu begrünen.
2Zwischen Stadthausstrasse und Untertor, Marktgasse bzw. Obertor ist die eingeschossige Hofüberbauung gestattet.
3Bestehende Hinterhofgebäude dürfen innerhalb des bisherigen Gebäude profils baulich verändert und Wohnzwecken zugeführt werden, sofern nicht wohnhygienische Interessen dagegen stehen. Die gewerbliche Nutzung ist zulässig. 2.1.3 Kernzone für die Wartstrasse (KII)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.