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Art. 7 · Reklamen
BZO Turbenthal · S. 5 · Original-PDF
1Reklameanlagen dürfen nicht über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes an seinem Standort oder des Hinweises auf diesen Standort hinausgehen. Unzulässig sind Reklamen, wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben gestaltet sind, blenden, ihre Lichtintensität übermässig ist oder wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken.
2Plakatwände oder vergleichbare Einrichtungen sind unzulässig.
5Suter. von Känel . Wild . AG Gemeinde Turbenthal Bau- und Zonenordnung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.