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Art. 34 · Unterirdische Gebäude an Strassen und Plätzen

BZO Turbenthal · S. 17 · Original-PDF

Fehlen Baulinien für Gemeindestrassen und -plätze sowie für Staatsstrassen, so haben unterirdische Bauten und Bauteile sowie besondere Gebäude einen Abstand von mindestens 3,5 m ab Grenze einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.