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Art. 9 · Bauweise

BZO Seuzach · S. 19 · Original-PDF

Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an bestehende Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Hinweise 16 Zu Art. 10 Die Grundmasse gelten für die Regelbauweise. Von der Regelbauweise können Arealüberbauungen, Überbauungen nach Sonderbauvorschriften oder Überbauungen nach Gestaltungsplänen abweichen. Im PBG und in den dazugehörigen Verordnungen wird u.a. Folgendes zusätzlich geregelt: − Baumassenziffer §§ 254, 258, 259 PBG (Messweise) § 12 ABV − Überbauungsziffer § 256 PBG − Zulässige Nutzweise § 52 PBG − Gebäude- und Firsthöhe §§ 278 - 281 PBG (Messweise) § 29 ABV − Grenz- und Gebäudeabstände − Grundsatz § 260 PBG − Grenzabstände gegenüber §§ 269, 270 PBG Nachbargrundstücken − Gebäudeabstand §§ 271 - 274 PBG (Definition und Messweise) §§ 21 - 26 ABV − Gewachsener Boden § 5 ABV − Mehrlängenzuschlag §§ 23 - 25 ABV (Definition und Messweise) − Mehrhöhenzuschlag § 260 Abs. 2 PBG (Definition und Messweise) § 26 ABV − Abstandsfreie Gebäude (Definition) § 269 PBG − Gebäudelänge § 28 ABV − Gesamtlänge § 286 PBG − Waldabstandslinien / Waldabstand §§ 66, 262 PBG − Gewässerabstand § 21 WWG − Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 268 PBG

StrAV − Bestimmung über Dachaufbauten § 292 PBG − Besondere Gebäude § 273 PBG − Gestaltung § 238 PBG − Ausnahmebewilligung § 220 PBG − Abstandsverschärfung § 14 BBV II (brennbare Aussenwände) Für die Berechnung der Baumassenziffer besteht ein kommunaler Leitfaden. Zu Art. 11 – Bauweise §§ 286 - 291 PBG und 12

§ 12 ABV Bau- und Zonenordnung 17 C Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.