← BZO Seuzach · Inhaltsverzeichnis

Art. 4 · Ergänzende Bestimmungen

BZO Seuzach · S. 15 · Original-PDF

1Umbauten und Ersatzbauten sind an bisheriger Lage und unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudeabmessungen zugelassen.

2Die maximale Gebäudehöhe für Neubauten beträgt 7.5 m.

3Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

4Die geschlossene Bauweise ist gestattet.

5Dachaufbauten für technisch unumgängliche Ausrüstungen sind erlaubt, jedoch auf ein Mindestmass zu beschränken.

6Dachaufbauten zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses können in der Form von Schleppgauben oder Lukarnen bewilligt werden, sofern sie die Geschlossenheit der Dachfläche nicht zerstören und ansprechend gestaltet und verteilt sind. Die Trauflinie des Hauptdaches darf nicht unterbrochen werden.

7Kleine, vereinzelte Dachflächenfenster werden zugelassen, wenn sie die Einheit des Daches nicht zerstören.

8Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

9In der Kernzone kann im Interesse des Ortsbildes und unter Wahrung der Verkehrssicherheit das Bauen bis an die Strassengrenze erlaubt werden.

10Auch in Kernzonen sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie zulässig, wenn sie sorgfältig auf den Gebäudecharakter abgestimmt sind und sich gut ins Ortsbild einfügen. Hinweise 12 Zu Art. 4a Die Baubehörde erhält dank dieser Bestimmung die Kompetenz, von den vielfach als eng empfundenen Gestaltungsbestimmungen abzuweichen, wenn das Projekt eine besonders gute architektonische Qualität aufweist. Zu Art. 5 Bewilligungspflicht für Abbruch von Gebäuden in Kernzonen § 309 lit. c PBG Zu Art. 7 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Bau- und Zonenordnung 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.