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Art. 37a · Mobilfunkantennen (Rekurs hängig, noch nicht in Kraft)

BZO Seuzach · S. 35 · Original-PDF

Mobilfunkantennen

1Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der kommunalen Versorgung zu dienen. In den Gewerbezonen sind überdies auch Anlagen für die überkommunale Versorgung zulässig.

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Gewerbezonen 2. Priorität: Zentrumszonen, Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 3. Priorität: übrige Bauzonen

3In den Kernzonen sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausgeschlossen. Hinweise 32 Zu Art. 38 – Zahl § 242 PBG − Erstellungspflicht § 243 PBG − Anforderungen (Lage und Gestaltung) § 244 PBG − Geometrie SNV Normen − Gemeinschaftsanlagen § 245 PBG Im Weiteren ist die Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) zu beachten. Die geforderte Zahl der Abstellplätze entspricht weitgehend den Werten, wie sie von der kantonalen Baudirektion den Gemeinden empfohlen wurden. BGF = Bruttogeschossfläche Bau- und Zonenordnung 33 III. Fahrzeugabstellplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.