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Art. 26 · Freilegen von Untergeschossen

BZO Seuzach · S. 29 · Original-PDF

1Das Freilegen von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- oder Sammelgaragen.

2Die Abgrabung darf jeweils insgesamt nicht mehr als die Hälfte des Gebäudeumfanges betreffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.