Art. 27 · Abstände gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen
BZO Seuzach · S. 29 · Original-PDF
1Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, sind folgende Abstände einzuhalten:
c)gegenüber Strassen und Plätzen
6.0 m für Hauptgebäude
2.0 m für Besondere Gebäude
3.5 m für unterirdische Gebäude
d)gegenüber Wegen
3.5 m für Hauptgebäude
2.0 m für Besondere Gebäude
3.5 m für unterirdische Gebäude
2Für Bauten und Anlagen, welche dem Lärmschutz dienen, können die Abstände unterschritten werden.
3Vorbehalten bleiben die Anforderungen für eine ausreichende Verkehrssicherheit, insbesondere die Sichtweite bei Ausfahrten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.