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Art. 24bis · Erholungszone Ec (Sport und Freizeit)

BZO Seuzach · S. 27 · Original-PDF

1In der Erholungszone Ec sind Bauten und Anlagen für Sport und Freizeit zulässig; lärmempfindliche Räume sind nicht zugelassen.

2Es gelten folgende Grundmasse: − Gebäudehöhe maximal 7.5 m − Gebäudelänge maximal 35 m − Überbauungsziffer maximal 5 %

3Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Farben und Materialien.

4Für die Bepflanzung sind einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Hinweise 24 Zu Art. 25 – Gebäudehöhe § 278 - 280 PBG Zu Art. 26 Da die Baumassenziffer nur den oberirdisch umbauten Raum definiert, muss die Freilegung von Untergeschossen separat geregelt werden, um allzu grosse Abgrabungen zu vermeiden. − Untergeschosse − Definition § 275 PBG − Anrechenbarkeit § 276 PBG − Erscheinung § 293 PBG Zu Art. 27 – Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 267 PBG

StrAV Für Besondere Gebäude und für unterirdische Gebäude werden in der Regel diese reduzierten Abstände gestützt auf § 100 PBG auch längs Strassen und Wegen mit Baulinien angewendet. Zu Art. 28 – Waldabstandslinien / Waldabstand §§ 66, 262 PBG Es sind folgende Waldabstandslinienpläne zu beachten: Bachtobel, Weid, Rüti, Rebhoger und Brandbühl sowie die Ergänzungen Rebhoger und Bachtobelgraben. Zu Art. 29 – Erleichterung für Besondere Gebäude §§ 273, 274 PBG

sowie gegenüber bestehenden Gebäuden − Abstandsfreie und andere Gebäude §§ 269, 270 PBG − Gebäudeabstand § 271 PBG − Näherbaurecht § 270 Abs. 3 PBG Bau- und Zonenordnung 25 H Allgemeine Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.