Art. 15 · Mehrlängenzuschlag
BZO Seuzach · S. 23 · Original-PDF
1Die in dieser Bau- und Zonenordnung festgelegten Grundabstände gelten für Fassadenlängen bis 20.0 m.
2Bei grösserer Fassadenlänge sind die Grundabstände um einen Drittel der Mehrlänge zu vergrössern, höchstens jedoch bis auf den doppelten Grundabstand.
3Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlänge werden die Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 4.0 m unterschreitet, zusammengerechnet.
4Besondere Gebäude fallen bei der Berechnung des Mehrlängenzuschlags ausser Ansatz, wenn ihre Grundfläche weniger als 35 m2 beträgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.