Art. 14 · Dachgestaltung
BZO Neftenbach · S. 9 · Original-PDF
1Hanglagen: Terrassenhäuser sind in den im Zonenplan bezeichneten geeigneten Hanglagen zulässig.
2Gestaltung: Terrassenhäuser sind § 71 PBG entsprechend besonders gut zu gestalten. Dies gilt auch für die Gestaltung der Umgebung.
3Geschossstufen: Inklusive sichtbarer Keller- und Garagengeschosse sind vier Geschossstufen zulässig.
4Fassadenhöhe: Die maximale Fassadenhöhe für Terrassenhäuser beträgt 7.5 m.
5Gebäudelänge: Die maximale Gebäudelänge für Terrassenhäuser beträgt 25.0 m.
6Grundabstand/Mehrlängenzuschlag: Der grosse Grundabstand für Terrassenhäuser beträgt 8.0 m, die übrigen Grundabstände betragen min. 5.0 m. Mehrlängenzuschläge sind keine zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.