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Art. 14 · Dachgestaltung

BZO Neftenbach · S. 9 · Original-PDF

1Hanglagen: Terrassenhäuser sind in den im Zonenplan bezeichneten geeigneten Hanglagen zulässig.

2Gestaltung: Terrassenhäuser sind § 71 PBG entsprechend besonders gut zu gestalten. Dies gilt auch für die Gestaltung der Umgebung.

3Geschossstufen: Inklusive sichtbarer Keller- und Garagengeschosse sind vier Geschossstufen zulässig.

4Fassadenhöhe: Die maximale Fassadenhöhe für Terrassenhäuser beträgt 7.5 m.

5Gebäudelänge: Die maximale Gebäudelänge für Terrassenhäuser beträgt 25.0 m.

6Grundabstand/Mehrlängenzuschlag: Der grosse Grundabstand für Terrassenhäuser beträgt 8.0 m, die übrigen Grundabstände betragen min. 5.0 m. Mehrlängenzuschläge sind keine zu beachten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.