Art. 13 · Bestimmung Gebäudelänge
BZO Neftenbach · S. 8 · Original-PDF
Hauptgebäude, deren Gebäudeabstand 6 m unterschreitet, werden für die Bestimmung der Gebäudelänge zusammengerechnet.
8 Kommunale Nutzungsplanung Neftenbach Bau- und Zonenordnung 2020
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind lediglich im ersten Dachgeschoss zulässig.
2Bei Attikageschossen darf die Gesamtbreite aller Dachaufbauten 1/3 der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen.
3Bei Bauten mit Flachdächern ist maximal ein Attikageschoss zulässig. Bei talseitig orientierten Fassaden sind Attikageschosse zurückversetzt anzuordnen, so dass sie unterhalb der 45°-Schnittlinie zwischen Dachfläche und Fassade liegen. Das Attikageschoss darf hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf dieser Seite die zulässige Fassadenhöhe unter Einbezug des Attikageschosses eingehalten ist und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss PBG unter Beachtung von Art. 14 Abs. 2.
4Flachdächer von Hauptgebäuden sind zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden. Davon ausgenommen sind An- und Kleinbauten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.