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Art. 6 · Nutzweise
BZO Hettlingen · S. 6 · Original-PDF
Zulässig sind Wohnnutzungen, Dienstleistungsbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und höchstens mässig störende Gewerbenutzungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.