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Art. 22 · Nutzweise, Einwirkungen

BZO Hettlingen · S. 11 · Original-PDF

1In der Gewerbezone sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2Mässig störende Betriebe sind zulässig.

3Grossläden und Einkaufszentren im Sinne von §§ 4 und 5 BBV II sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.