Art. 69 · Abstand gegenüber Strassen
BZO Elsau · S. 24 · Original-PDF
1Fehlen Baulinien für Gemeindestrassen und private Strassen, sowie für Wege der Gemeinde oder Flurgenossenschaft, so haben: - oberirdische Gebäude einen Abstand von 6.0 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3.5 m gegenüber Wegen - unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gemäss § 269 PBG einen Abstand von 2 m - Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 BBV einen Abstand von 2.0 m einzuhalten.
2Die Überdachung von Fahrzeugabstellplätzen ist bei folgender Ausführung bis 0.5 m an die Strassen- resp. Weggrenze gemäss Abs.1 möglich: - Leichtkonstruktion - Flachdach oder sehr schwach geneigtes Pultdach - keine seitliche Einwandungen
3Gegenüber der Strassen- bzw. Weggrenze der gegenüberliegenden Grundstücke ist mindestens der gleiche Abstand wie von Nachbargrundstücken einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.