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Art. 53 · Mindestanteil Gewerbenutzung
BZO Elsau · S. 18 · Original-PDF
1In den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten beträgt der erforderliche Mindestanteil an Gewerbenutzung 25 % der anrechenbaren Geschossfläche. 2In diesen speziell bezeichneten Gebieten ist auch mässig störendes Gewerbe zulässig. 3Für das Gebiet Rifenbrunnen gilt Art. 67 Abs. 5.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.