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Art. 50 · Nutzweise
BZO Elsau · S. 17 · Original-PDF
1Es sind grundsätzlich Wohnungen zulässig. 2Büros und andere Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, sofern sie nicht störender Art sind und soweit die beanspruchte Gesamtfläche ⅓ der realisierten anrechenbaren Geschossflächen nicht überschreitet.
Bau- und Zonenordnung Elsau vom 28. November 2025 Seite 13 2.4.2 Spezielle Festlegungen in den Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.