Art. 43 · Dachaufbauten und Dachfenster
BZO Elsau · S. 15 · Original-PDF
1Dachaufbauten sind im 1. Dachgeschoss und in Form von Lukarnen zulässig, sofern Dachaufbauten - die Dachlandschaft nicht gestört wird, - die Höhe maximal 1.3 m beträgt, - die Länge insgesamt maximal ⅓ der Fassadenlänge, jedoch höchstens 6.0 m beträgt, - in der Regel Einzellukarnen mit einer Länge von maximal 1.2 m erstellt werden.
2Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dacheinschnitte
3Einzelne liegende Dachfenster sind zulässig, sofern Dachfenster - die Dachlandschaft nicht gestört wird, - sie unauffällig in die Dachfläche integriert werden, - sie maximal eine Glasfläche von 0.5 m2 pro Fenster aufweisen, - die gesamte Glasfläche maximal 2 % der jeweiligen Dachfläche beträgt, - die einzelnen Dachfenster einen gegenseitigen Abstand von mindestens ca. 0.5 m aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.