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Art. 40 · Ersatzbau

BZO Elsau · S. 14 · Original-PDF

1Eventuelle Ersatzbauten haben in den ortsbaulich wichtigen Baufluchten dem abzubrechenden Altbau zu entsprechen. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen wie für Umbau.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.