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Art. 4 · Bewilligungspflichten

BZO Elsau · S. 7 · Original-PDF

Abbruch 1Der Abbruch von Bauten und Bauteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist. Fassaden- 2Fassaden- und Dachrenovationen, bei denen Änderungen bezüglich renovationen, Materialien und Farben vorgenommen werden, sind Dachsanierungen bewilligungspflichtig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.