Art. 13 · Dachaufbauten, Dachfenster
BZO Elsau · S. 9 · Original-PDF
1Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss und in Form von Lukarnen, Schleppgauben und Ochsenaugen zulässig, sofern Dachaufbauten - die Dachlandschaft nicht gestört wird, - die Höhe der Dachaufbaute das Mass von ¼ der Gesamthöhe abzüglich der traufseitigen Fassadenhöhe (max. 1.75 m), oder 1.3 m nicht übersteigt (das grössere Mass ist massgebend), - die Länge insgesamt maximal ⅓ der Fassadenlänge, jedoch höchstens 6.0 m beträgt.
2Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Dacheinschnitte
3Einzelne liegende Dachfenster sind zulässig, sofern Dachfenster - die Dachlandschaft nicht gestört wird, - sie unauffällig in die Dachfläche integriert werden, - sie maximal eine Glasfläche von 0.5 m2 pro Fenster aufweisen, - die gesamte Glasfläche maximal 2 % der jeweiligen Dachfläche beträgt, - die einzelnen Dachfenster einen gegenseitigen Abstand von mindestens ca. 0.5 m aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.