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Art. 25 · Fahrzeugabstellplätze

BZO Brütten · S. 11

1Für Wohnbauten ist je ein Autoabstellplatz zu schaffen pro 80 m2 Hauptnutzfläche, mindestens aber einer pro Wohnung. Restflächen bis 40 m2 sind abzurunden. 2In den anderen Fällen von Grundstücknutzungen, die eine Abstellplatzpflicht auslösen, bestimmt sich die Platzzahl nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und nach der Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatzbedarfes der Baudirektion. 3Garagenvorplätze können als Abstellplätze angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- oder Sammelgaragen dienen. 4Aus Gründen des Ortsbildschutzes (Umgebungsgestaltung) kann in der Kernzone die vorgeschriebene Anzahl der Abstellplätze unter Vorbehalt von § 243 PBG reduziert werden. 5Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Abstellplätzen zusätzlich ein Abstellplatz als Besucherabstellplatz zu schaffen und zu markieren. Restanteile sind aufzurunden. 6Das Platzwasser ist in der Regel örtlich versickern zu lassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.