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Art. 21 · Grosser Grundabstand

BZO Brütten · S. 10

Der grosse Grundabstand ist für die nach der südlichen Hälfte der Himmelsrichtung orientierte Gebäudeseite mit der grössten Fenster-fläche an Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.