← BZO Brütten · Inhaltsverzeichnis

Art. 18 · Nutzweise

BZO Brütten · S. 9

1In der Gewerbezone zugelassen sind industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion sowie betriebs- und unternehmenszugehörige Verwaltungs-, Forschungs-, Verkaufs- und technische Räume. 2In den Obergeschossen sind ergänzend Dienstleistungs- und Handelsbetriebe zugelassen. 3Detailhandel ist nicht zulässig. 5

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.