← BZO Brütten · Inhaltsverzeichnis
Art. 19 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Brütten · S. 10
Zur Sicherstellung der landschaftlichen und ortsbaulichen Einpassung ist vor der Überbauung die Festsetzung eines Gestaltungsplans gemäss § 83 ff PBG erforderlich. Insbesondere sind folgende Merkmale zu beachten: • Beziehung zum Ortsbild sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung • Kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck der Gebäude • Gestaltung der Umgebung inkl. Übergangsbereich zur Landschaft
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.